Krankenhaus

Krankenhauszusatzversicherung

Wer gesetzlich krankenversichert ist, wird in der Regel in Mehrbettzimmern untergebracht und vom diensthabenden Arzt behandelt. Durch eine private Zusatzversicherung kann man sich die freie Auswahl der Klinik und die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer sichern. Mit einer Krankenhauszusatzversicherung besteht zudem grundsätzlich Anspruch auf Behandlung durch den Chefarzt.

Dies bedeutet, dass alle Untersuchungen, die Operationen und auch Visiten durch den Chefarzt ausgeführt werden müssen.

Krankenhaustagegeld

 

Für jeden Tag im Krankenhaus wird ein versichertes Krankenhaustagegeld ausgezahlt.

Dieses ist für zusätzliche Kosten, wie Telefon, Zeitung, Fernseher, Laptop und Kosten für die Anreise von Familienangehörigen gedacht.

 

Krankentagegeld

Grundsätzlich gilt: Voraussetzung für die Zahlung eines Krankentagegeldes ist entweder ein Verdienst- oder ein Einkommensausfall durch Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Krankheit

oder eines Unfalls. Eine Krankentagegeldversicherung kann also nur der abschließen, der auch ein Arbeitseinkommen hat. Außerdem darf er sich auch nur maximal in der Höhe seines

tatsächlichen Einkommmensausfalls absichern. Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, zahlt der Arbeitgeber zunächst für eine bestimmte Zeit (in der Regel sechs Wochen)

weiterhin das volle Gehalt. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer von ihrer Krankenversicherung ein Krankengeld.

Dieses darf höchstens 70 Prozent des Bruttoeinkommens betragen, zudem aber auch nicht

90 Prozent des Nettoeinkommens übersteigen. Dadurch liegt es durchschnittlich bei etwa 60 Prozent des Bruttoeinkommens.

Bei Personen, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (2003: 3.450 Euro

mtl.) liegt, ist das ausgezahlte Krankengeld im Verhältnis noch niedriger. Dies ist dadurch bedingt, dass zur Berechnung des Krankengeldes die Beitragsbemessungsgrenze als Bruttoeinkommen genommen wird. Von diesem wird ein fiktives Nettoeinkommen berechnet und schließlich die 70- / 90-Prozent Regel angewandt.

 

Zusatzversicherung für Zahnersatz

Bei gesetzlich Versicherten, die Zahnersatz benötigen, übernimmt die Krankenkasse einen

Anteil von 50 Prozent. Kann der Versicherte allerdings – über einen Zeitraum von zehn Jahren –

alle empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen nachweisen, so erhöht sich der Anteil auf maximal 65 Prozent. Die verbleibenden 35 bis 50 Prozent der Kosten muss der Versicherte selbst tragen. Durch eine private Zusatzversicherung kann er seinen Eigenanteil senken.

Nach Vorleistung durch die gesetzliche Krankenkasse erstattet die private Krankenversicherung gemäß den tariflichen Bedingungen. In der Regel ist vor Beginn der Behandlung ein Kostenplan einzureichen. Die Tarifbedingungen sind unternehmensindividuell, weshalb es sich wie auch in anderen Bereichen der Krankenzusatzversicherung lohnt, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen. Die Kostenübernahme durch die private Zusatzversicherung kann unterschiedlich

geregelt sein:

• Erstattung eines pauschalen Prozentsatzes (z.B. 30 Prozent) des gesamten Rechnungsbetrages; meistens gibt es eine Beschränkung

auf maximal 80 oder 90 Prozent des Rechnungsbetrages bei Anrechnung der Erstattung anderer Kostenträger (d.h. insbesondere der GKV).

• Erstattung eines pauschalen

Prozentsatzes der verbleibenden Kosten nach Vorleistung

der gesetzlichen Krankenversicherung.

• Aufstockung des von der gesetzlichen Krankenkasse vorgeleisteten Betrages auf einen bestimmten Prozentsatz (z.B. 90 Prozent) des Rechnungsbetrages – der Anteil

der gesetzlichen Krankenkasse spielt hier also keine Rolle,

der Patient muss grundsätzlich den vereinbarten verbleibenden Prozentsatz (z.B. 10

Prozent) selbst zahlen.

In der Regel sind die Beträge, die die private Zusatzversicherung übernimmt, in den ersten

Jahren begrenzt. Erstattet werden grundsätzlich die Kosten sowohl für die zahntechnischen

Leistungen als auch die damit zusammenhängende zahnärztliche Behandlung.

 

Zusatzversicherung für Heilpraktikerbehandlung

 

Eine Zusatzversicherung für Heilpraktikerbehandlungen gibt es nur im Versicherungspaket

zusammen mit anderen Versicherungsleistungen. In der Regel werden die Aufwendungen

für Leistungen des Heilpraktikers sowie für die verordneten Arznei-, Heil- und Verbandmittel

zu 50 bis 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages ersetzt. Für die Erstattung

wird das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker und mitunter auch das Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapieeinrichtungen zugrunde gelegt. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse werden vom erstattungsfähigen Betrag abgezogen. Darüber hinaus wird ein jährlicher Höchsterstattungsbetrag von 250 bis 1.000 Euro festgesetzt.

 

Die oben angeführten Zusatzversicherungen sind nicht vollständig.

Bei der Krankenzusatzversicherung bedarf es einer individuellen Beratung.

Ich bin als ehemaliger Krankenversicherungsspezialist in der Lage Ihnen diese Beratung vollständig zu geben.